Zur Verfassungsmäßigkeit der in § 10 Abs. 2 Nr. 2 SpielhallenG TH bzw. § 29 Abs. 4 Satz 3 GlüStV normierten Übergangs- und Stichtagsregelung. Die in einem Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Schließung einer Spielhalle, für die nach dem Stichtag 28. Oktober 2011 eine gewerberechtliche Erlaubnis nach § 33i GewO erteilt worden ist, vorzunehmende Interessenabwägung fällt unter Berücksichtigung weiterer gesetzgeberischer Wertungen regelmäßig zu Gunsten der privaten Interessen des Spielhallenbetreibers aus.

Oberverwaltungsgericht / Verwaltungsgerichtshof

Thüringen