Der Gesetzgeber hat durch die Übergangsfrist des § 10 Abs. 2 Nr. 1 SpielhG TH (vgl. auch § 29 Abs. 4 GlüStV) zu erkennen gegeben, dass die insbesondere durch die Regelungen der §§ 3 und 4 SpielhG TH verfolgten gesetzgeberischen Ziele u. a. zur Eindämmung und Bekämpfung der Spielsucht eher langfristige sind und dass folglich die Zielerreichung nicht auf eine zeitlich unmittelbare Umsetzung angelegt ist. Dieser Umstand erhöht den Begründungsbedarf hinsichtlich der Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Spielhallen-Schließungsverfügung derzeit generell.

Oberverwaltungsgericht / Verwaltungsgerichtshof

Thüringen