Zu den Anlagen der näheren Umgebung zählt auch eine bereits vorhandene und genehmigte bauliche Anlage (hier: Spielhalle), unabhängig davon, ob dies Teil des (Erweiterungs-)Vorhabens ist, ob als Bestand zu berücksichtigen ist. Bei einer Spielhalle mit einer Betriebsfläche von 125 qm, die in einem Wohngebiet mit einer Größenordnung von 15.000 Einwohnern liegt, kann davon ausgegangen werden, dass diese der Versorgung der näheren Umgebung dient und keinen darüber hinausgehenden, größeren Einzugsbereich hat. Bei einer Verdreifachung dieser Fläche und Aufstockung der Spielgeräte auf 23 ist dies nicht mehr der Fall.

Oberverwaltungsgericht / Verwaltungsgerichtshof