Fundstelle: Datenbank www.justiz.sachsen.de/ovgentschweb/

Eine Spielhalle unterfällt der Übergangsregelung des § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV, wenn für ihren Betrieb vor dem 28. Oktober 2011 eine Genehmigung nach § 33i GewO erteilt worden ist, die nicht innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Staatsvertrags endete. Ein Betreiberwechsel und die Erteilung einer Genehmigung nach § 33i GewO an den neuen Betreiber nach diesem Stichtag sind unschädlich.

Oberverwaltungsgericht / Verwaltungsgerichtshof

Sachsen