Obwohl sich die in § 21 Abs. 2 GlüStV und § 18a Abs. 4 Satz 3 SächsGlüStVAG normierten Trennungsgebote dem Wortlaut nach nur auf Spielhallen beziehen, lassen sie auf die gesetzgeberische Wertung schließen, dass die Vermittlung von Sportwetten in räumlicher Verknüpfung mit dem Betrieb von Geldspielgeräten generell nicht erlaubnisfähig ist, sodass ein solches Verbot auch in Gaststätten besteht.
Das Aussageverweigerungsrecht nach § 55 Abs. 1 StPO entbindet den Veranstalter oder Vermittler eines Glücksspiels im Hinblick auf ein etwa nachfolgendes Strafverfahren wegen unerlaubten Veranstaltens eines Glücksspiels nach § 284 StGB nicht von seiner glücksspielrechtlichen, präventiv ausgerichteten Auskunftspflicht nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GlüStV.
Oberverwaltungsgericht / Verwaltungsgerichtshof
Sachsen