Aus Unionsrecht ergibt sich für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine spielhallenrechtliche Untersagungsverfügung kein strengerer Prüfungsmaßstab als nach § 80 Abs. 5 VwGO (wie SächsOVG, Beschluss vom 7. Februar 2019 - 3 B 398/18 -, juris Rn. 20 ff.).
§ 18a Abs. 4 Satz 1 SächsGlüStVAG regelt Anforderungen an den Betrieb der in § 2 Abs. 3 GlüStV bezeichneten Spielhallen.
Der Anwendungsbereich des Glücksspielstaatsvertrags sowie der im Sächsischen Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag geregelten Eingriffsbefugnisse sind auf Spielhallen beschränkt, in denen Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit bereitgehalten werden.
Die Untersagung des Betriebs einer Spielhalle gemäß § 18a Abs. 4 Satz 2 SächsGlüStVAG i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV ist zulässig, wenn und solange dort Geldspielgeräte illegal bereitgehalten werden.
Der Erlaubnisvorbehalt in § 24 Abs. 1 GlüStV, die Übergangsregelung in § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV einschließlich der Härtefallregelung nach § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV und das Verbundverbot nach § 25 Abs. 2 GlüStV begegnen keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.
Vereinbarkeit des Erlaubnisvorbehalts für Altspielhallen (§ 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV, § 22 SächsGlüStVAG), des Verbundverbots (§ 25 Abs. 2 GlüStV) sowie der Abstandsgebote (§ 18a Abs. 4 Satz 1 SächsGlüStVAG) mit dem unionsrechtlichen Kohärenzerfordernis.
Kein Verstoß der Erlaubnispflicht gegen das unionsrechtliche Transparenzgebot.
Oberverwaltungsgericht / Verwaltungsgerichtshof
Sachsen