Zu den Anforderungen an das Vorliegen einer unbilligen Härte gemäß § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV: zu verneinen, wenn eine Konstellation vorliegt, die eine zwangsläufige oder eine regelmäßige Folge der gesetzgeberischen Zielsetzung ist, die Spielsucht durch die Beschränkung des insgesamt verfügbaren Spielhallenangebots zu bekämpfen. Erforderlich ist vielmehr ein atypischer Einzelfall (besondere persönliche oder wirtschaftliche Umstände).

Oberverwaltungsgericht / Verwaltungsgerichtshof

Sachsen