Nach der Sächsischen Gesetzeslage ist es möglich, auf der Grundlage von aus dem Gesamtzusammenhang der Regelungen ableitbaren Kriterien eine Auswahlentscheidung zwischen Altspielhallen zu treffen. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes, der an den Erteilungszeitpunkt der gewerberechtlichen Erlaubnis gemäß § 33i GewO gekoppelt ist, ist aus der in Sachsen geltenden Gesetzeslage ablesbar.
Oberverwaltungsgericht / Verwaltungsgerichtshof
Sachsen