Gesetzgeberischer Beurteilungsspielraum bei der Umsetzung des Verbots von Mehrfachkonzessionen in § 25 Abs. 1 S. 1 GlüStV in den einzelnen Bundesländern; ein landesrechtliches Mindestabstandsgebot von 500m Luftlinie oder weniger ist rechtmäßig; wegen des ausnahmslosen Verbots in § 25 Abs. 2 GlüStV scheidet beim Mehrfachbetrieb von Spielhallen an einem Standort eine Befreiung wegen eines Härtefalls von vornherein aus.
Oberverwaltungsgericht / Verwaltungsgerichtshof
Sachsen