Die allgemeine Sperrzeit für Spielhallen von 23 Uhr bis 6 Uhr mit einer Gesamtdauer von sieben Stunden (§ 9 Abs. 1 Satz 2 SächsGastG) ist von dem gesetzgeberischen Handlungsspielraum bei der Festlegung der landesrechtlich für erforderlich gehaltenen allgemeinen Sperrzeit gedeckt, um die in § 1 GlüStV festgelegten Gemeinwohlziele zu verfolgen.
Oberverwaltungsgericht / Verwaltungsgerichtshof
Sachsen