Vorliegen einer nach § 6a Satz 1 lit. a) SpielV verbotenen Berechtigung zum Weiterspielen, wenn bei Spielgeräten ohne Einsatzrückgewähr, bei denen das eingesetzte Geld lediglich abgespielt werden kann, als Gewinn spielzeitverlängernde Punkte gewonnen werden können, die ein theoretisch unbegrenztes Weiterspielen erlauben.
Oberverwaltungsgericht / Verwaltungsgerichtshof
Neuer § 6a Spielverordung (seit 01.01.2006)