Der glücksspielrechtliche Erlaubnisvorbehalt des § 24 Abs 1 GlüStV gilt in Sachsen auch für den Betrieb einer Altspielhalle; der Frage, ob § 22 SächsGlüStVAG  verfassungsgemäß ist, kommt kein Klärungsbedarf mehr zu; Altspielhallenbetreibern muss  bekannt sein, dass sie nach Ablauf der fünfjährigen Übergangsfrist ein Erlaubnisverfahren durchführen müssen.

Oberverwaltungsgericht / Verwaltungsgerichtshof

Sachsen