Bei der Einordnung eines Spieles als Glücksspiel kommt es insbesondere darauf an, ob das Publikum, dem das Spiel angeboten wird, überwiegend diejenige Geschicklichkeit besitzt, die geeignet ist, die Gewinnaussichten wesentlich zu beeinflussen und zu bestimmen. Innerhalb einer einzelnen Veranstaltung entscheidet über die Natur des Spiels einheitlich die durchschnittliche Fähigkeit des Kreises von Personen, dem es von dem Veranstalter angeboten wurde; Irrtum über Vorliegen eines Glücksspiels.

Reichsgericht