Voraussetzungen für Vorliegen eines Glücksspiels durch Aufstellen eines Geldautomaten; es kann im Einzelfall, wenn gespielt wird, nur entweder ein Glücks- oder ein Geschicklichkeitsspiel vorliegen; ein und dasselbe Spiel kann nicht dem unerfahrenen und ungeschickten Teilnehmer gegenüber ein Glücksspiel, dem gewandten und erfahrenen gegenüber ein Geschicklichkeitsspiel sein.
Reichsgericht