Voraussetzungen für gewerbsmäßiges Glücksspiel (§ 285 StGB a.F); entscheidend für die Frage wer an einem Spielvertrag als beteiligt zu gelten hat, ist es, welche Person den Gewinn erhält oder den Verlust trägt, wessen Vermögen durch die Wechselfälle des Spiels betroffen wird; eine körperliche Mitwirkung beim Spiel ist nicht erforderlich; auch ist es rechtlich ohne Bedeutung, ob der Spieler die Gefahr eines Verlusts trägt, wenn nur der Gewinn vom Zufall abhängig ist.
Reichsgericht