Die Einordnung als Glücks- oder Geschicklichkeitsspiel hat einheitlich anhand des allgemeinen Charakters des Spiels, den es unter den gegebenen Verhältnissen, unter denen es gespielt wird, besitzt und nach der Absicht des Veranstalters haben soll, zu erfolgen. Von ausschlaggebender Bedeutung ist der gewöhnliche Lauf der Dinge, wie er unter den gegebenen Verhältnissen, als auch insbesondere unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Fähigkeit der beteiligten Personen, zu erwarten ist.

Reichsgericht