Abgrenzung Ausspielung (§ 286 StGB a.F. jetzt § 287 StGB) und Glücksspiel im engeren Sinne (§ 284, 285 StGB a.F.): Bestehen die Gewinne nur in Geld oder haben die Gewinner nach dem Spielvertrag von vorneherein einen Rechtsanspruch darauf, nach ihrer Wahl den Gewinngegenstand oder einen seinem Werte entsprechenden Geldbetrag ausgehändigt zu erhalten, so kommt nicht mehr Ausspielung in Frage, sondern es liegt Glücksspiel im engeren Sinne vor.

Reichsgericht