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Fundstelle: ZfWG 3/4/25, 282 ff.
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Ein etwaiger Wettbewerbsnachteil, den Spielhallenunternehmer in der Vergangenheit durch eine zu geringe Besteuerung von Spielbanken erlitten haben, ist durch eine Rückforderung dieser Beihilfe von den Spielbanken und nicht durch die Aussetzung der Vollziehung kommunaler Vergnügungssteuerbescheide auszugleichen.
(Amtl. Ls.)
Oberverwaltungsgericht / Verwaltungsgerichtshof
Fundstelle: www.landesrecht.rlp.de
Der Betrieb sogenannter Fun-Games-Spielgeräte ist unerlaubtes Veranstalten eines Glückspiels nach § 284 StGB.(Rn.110)
Oberlandes-, Land- und Amtsgericht
Neuer § 6a Spielverordung (seit 01.01.2006)
Verwaltungsgericht Braunschweig Beschluss vom 05.08.2024 – 5 B 43/24 nicht veröffentlicht
Niedersachsen
Fundstelle: ZfWG 5/24, 375 ff.
nicht frei verfügbar
Der räumliche Geltungsbereich des § 43 Abs. 3 S. 1 LGlüG, wonach das Aufstellen, die Bereithaltung oder der Betrieb von technischen Geräten zur Bargeldabhebung nicht gestattet ist, erstreckt sich nur auf Spielhallen, nicht aber auf angrenzende, rechtlich selbständig zu beurteilende Gewerbebetriebe wie etwa Gaststätten, selbst wenn diese im Macht- und Einflussbereich des Betreibers der Spielhalle stehen.
Oberverwaltungsgericht / Verwaltungsgerichtshof
Baden-Württemberg
Fundstelle: ZfWG 5/24, 369 ff.
BeckRS 2021, 67620 (nur 12 K 2814/20)
- Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage in der Konstellation einer Drittanfechtungsklage gegen die einem Konkurrenten erteilte Spielhallenerlaubnis ist die letzte Verwaltungsentscheidung.
- Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage in der Konstellation einer auf Erteilung einer Erlaubnis für den Betrieb einer Spielhalle gerichteten Verpflichtungsklage ist grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. […] Hinsichtlich der Frage der Rechtmäßigkeit einer möglicherweise in diesem Zusammenhang in Rede stehenden Auswahlentscheidung ist indes auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung abzustellen […].
- Erhebt ein unterlegener Spielhallenbetreiber eine kombinierte Drittanfechtungs- und Verpflichtungsklage, mit der er die Aufhebung der drittbegünstigenden Erlaubnis sowie die Erteilung einer Erlaubnis für seine eigene Spielhalle begehrt, so wirkt sich die Anfechtung der Dritterlaubnis nicht streitwerterhöhend aus. […]
Oberverwaltungsgericht / Verwaltungsgerichtshof
Baden-Württemberg
Fundstelle: ZfWG 6/24, 473 ff.
nicht frei verfügbar
Das Trennungsgebot des § 21 Abs. 2 GlüStV 2021 begegnet keinen verfassungs- oder unionsrechtlichen Bedenken. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass sich die Grundannahme des Gesetzgebers, die räumliche Entzerrung verschiedener Spielarten sei zur Bekämpfung der Entwicklung und des Auslebens der Spielsucht förderlich, zwischenzeitlich als nicht mehr tragfähig erwiesen hat.
Eine verfahrenssichernde aktive Duldung einer vormals erlaubt betriebenen Spielhalle reicht aus, um von einem rechtskonformen Spielhallenbetrieb auszugehen, der die Verdrängungswirkung des § 21 Abs. 2 GlüStV 2021 zulasten von Wettvermittlungsstellen auslöst.
§ 21 Abs. 2 2021 GlüStV ist einschränkend dahingehend auszulegen, dass das Trennungsgebot nicht greift, wenn es aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse ausnahmsweise an einem unmittelbaren räumlichen Näheverhältnis zwischen der Wettannahmestelle und der bereits vorhandenen Spielhalle bzw. Spielbank fehlt. Die Annahme eines unmittelbaren räumlichen Näheverhältnisses setzt nicht voraus, dass über die bei der Lage in einem Gebäude typischerweise gegebene räumliche Nähe hinaus weitere besondere Umstände im Sinne einer Anreiz oder Verleitungssituation hinzutreten.
Oberverwaltungsgericht / Verwaltungsgerichtshof
Baden-Württemberg
Fundstelle: ZfWG 3/4/2024, S. 237-238
nicht veröffentlicht
Der beigeladene Betreiber einer Spielhalle, der nach Durchführung eines im Hinblick auf das Abstandsgebot nach § 42 Abs. 1 LGlüG BW erforderlichen Auswahlverfahrens eine glücksspielrechtliche Erlaubnis erhalten hat, ist durch eine einstweilige Anordnung, die die Behörde mit Blick auf ein offenes (Dritt-) Widerspruchsverfahren zur einstweiligen Duldung einer konkurrierenden Spielhalle verpflichtet, nicht materiell beschwert.
Oberverwaltungsgericht / Verwaltungsgerichtshof
Baden-Württemberg
Fundstelle: ZfWG 6/24, 470 ff.
BeckRS 2024, 22582
- Weder Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 GG noch der Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG gebieten es, die erstmalige Aufnahme des Betriebs einer Spielhalle, für die der Inhaber noch nie eine Erlaubnis innehatte, während eines offenen Auswahlverfahrens zwischen zueinander in Abstandskonkurrenz stehenden Spielhallen vorläufig zu dulden.
- Vor der erstmaligen Aufnahme einer erlaubnispflichtigen Gewerbetätigkeit ist es regelmäßig zumutbar, den Abschluss des Erlaubnisverfahrens abzuwarten. Von einem Neubewerber um eine spielhallenrechtliche Erlaubnis kann erwartet werden, dass er dies in seine unternehmerischen Entscheidungen einstellt und etwaige Investitionen, Miet- und Arbeitsverträge etc. danach ausrichtet. Geht er während des laufenden Erlaubnisverfahrens Verpflichtungen ein, liegt dies in seinem eigenen unternehmerischen Risiko.
Oberverwaltungsgericht / Verwaltungsgerichtshof
Baden-Württemberg
- Die Auflage in einer glücksspielrechtlichen Spielhallenerlaubnis, wonach die anwesende Aufsichtsperson dafür Sorge zu tragen hat, dass kein Spieler mehr als ein Geldspielgerät bespielen kann, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
- Der Erlass einer derartigen Auflage zur Verhinderung der Mehrfachbespielung von Geldspielgeräten kann auf die Befugnisnormen des § 16 Abs. 2 Satz 5 AG GlüStV NRW und § 24 Abs. 2 Satz 3 GlüStV 2021 i.V.m. § 36 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 VwVfG NRW gestützt werden, dient der Erreichung der in § 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 3 GlüStV 2021 festgelegten Ziele und wird insbesondere nicht durch die bundesrechtliche Vorschrift des § 6 Abs. 5 SpielV gesperrt, weil § 6 Abs. 5 SpielV allein den Aufsteller von Spielgeräten adressiert und daher hinsichtlich der Auferlegung von Verpflichtungen gegenüber Spielhallenbetreibern keine abschließende Regelung trifft.
Verwaltungsgericht
Nordrhein-Westfalen
Fundstelle: ZfWG 6/24, 495 ff.
(Dritt-)Anfechtungsklagen infolge des Trennungsgebotes des § 21 Abs. 2 GlüStV 2021 zu Gunsten von Spielhallenbetreibern verdrängter Wettveranstalter bzw. Wettvermittler sind mangels bestehender Klagebefugnis im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO unzulässig, weil weder dem Trennungsgebot des § 21 Abs. 2 GlüStV 2021 und der hiermit korrespondierenden landesgesetzlichen Regelung des § 16 Abs. 10 AG GlüStV NRW noch den maßgeblichen Vorschriften über die Erteilung von glücksspielrechtlichen Spielhallenerlaubnissen eine drittschützende Wirkung zukommt.
Verwaltungsgericht
Nordrhein-Westfalen