Unabhängig von der Reichweite des auf bestimmte Zwecke beschränkten Auflagenvorbehalts in § 33i Abs. 1 Satz 2 GewO steht es nach § 36 Abs. 1 Alt. 2 VwVfG im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde, eine Erlaubnis, die sie an sich versagten müsste, stattdessen unter Beifügung von Nebenbestimmungen zu erteilen, die den Betroffenen nur binden, sofern er die Erlaubnis in Anspruch nimmt (vgl. § 49 Abs. 2 GewO).

Oberverwaltungsgericht / Verwaltungsgerichtshof