Fundstelle: ZfWG 1/22, 83-85
vorhergehend:
BeckRS 2021, 36487
Die Dienstleistungsfreiheit aus Art. 56 AEUV ist nicht auf Betätigungen anwendbar, deren wesentliche Elemente sämtlich nicht über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausgreifen. An einem grenzüberschreitenden Sachverhalt fehlt es, wenn ein in Sachsen ansässiger Spielhallenbetreiber, der als Gesellschaft nach deutschem Recht organisiert ist, im Inland seine Spiele anbietet und auch eine Grenzüberschreitung von Leistungsempfängern nicht stattfindet.
Das Mindestabstandsgebot zwischen Spielhallen und Schulen gemäß § 18a Abs. 4 Satz 1 SächsGlüStVAG ist auch nach Inkrafttreten des GlüStV 2021 und der hiermit u. a. verbundenen Zulassung virtueller Automatenspiele unionsrechtskonform.
Oberverwaltungsgericht / Verwaltungsgerichtshof
Sachsen