Fundstelle: ZfWG 3/4/22, 300-303
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nicht veröffentlicht
Der sächsische Landesgesetzgeber hat von der Öffnungsklausel des § 29 Abs. 4 GlüStV 2021, die den Ländern ein Abweichen von dem Verbot der Mehrfachkonzessionen bzw. dem Verbundverbot ermöglicht, bislang keinen Gebrauch gemacht. Daher fehlt eine landesrechtliche Grundlage für ein Abweichen von dem Verbot von Mehrfachkonzessionen bzw. dem Verbundverbot, da gemäß § 18a Abs. 4 Satz 1 SächsGlüStVAG der Abstand einer Spielhalle zu einer anderen 250 Meter Luftlinie nicht unterschreiten soll.
Die im GlüStV 2021 enthaltenen Regelungen betreffend die Veranstaltung virtueller Automatenspiele und Online-Poker führen nicht zur unionsrechtlichen Inkohärenz des im GlüStV 2021 für terrestrische Spielhallen normierten Abstandsgebotes und des Verbundverbotes.
Der pauschale Hinweis, dass der Betreiber von Altspielhallen langfristige Pachtverträge eingegangen sei, im Vertrauen auf den Bestand Investitionen getätigt habe und ihm der Kundenstamm verloren gehe, reicht ohne Vortrag zur Höhe wirtschaftlicher Schäden, die ihn unzumutbar treffen würden, für die Annahme einer unbilligen Härte im Sinne des § 29 Abs. 4 GlüStV 2012 nicht aus.
Oberverwaltungsgericht / Verwaltungsgerichtshof
Sachsen