Fundstelle: ZfWG 6/24, 467 ff.
vorhergehend:
BeckRS 2021, 66837
Eine drohende Unterschreitung des gemäß § 18a Abs. 4 Satz 1 SächsGlüStVAG geforderten Mindestabstands von Schulen durch die Wiederaufnahme des Schulbetriebs kann eine Befristung der glückspielrechtlichen Spielhallenerlaubnis begründen.
Bei konkret absehbarem Eintritt eines Erlaubnisversagungsgrundes ist eine Befristung der Erlaubnis effektiver als ein nachträgliches Widerrufsverfahren nach § 1 Satz 1 SächsVwVfZG i.V.m. § 49 VwVfG.
Die Mindestabstandsregelung knüpft mit dem Luftlinienradius von 250 m typisierend an eine leichte fußläufige Erreichbarkeit an, der die eventuell geringe äußerliche Wahrnehmbarkeit einer Spielhalle nicht entgegensteht.
Oberverwaltungsgericht / Verwaltungsgerichtshof
Sachsen