Fundstelle: ZfWG 2022, 454-458
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nicht veröffentlicht
Es gibt keinen Hinweis darauf, dass der sächsische Landesgesetzgeber nach Ablauf der Übergangsfrist und Aufhebung der Härtefallregelung des § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV 2021 die Möglichkeit, besonderen Härtefällen wegen des Abstandsgebots im Einzelfall Rechnung zu tragen, noch vorsehen will. Er hat von der Befugnis für die Landesgesetzgeber, nach § 29 Abs. 4 GlüStV 2021 für Verbundspielhallen weiter befristete Erlaubnisse zu erteilen, bislang keinen Gebrauch gemacht und beabsichtigt dies auch künftig nicht.
Entfällt im Glücksspielstaatsvertrag 2021 die Härtefallregelung des § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV a.F., lässt dies den Rückschluss darauf zu, dass derartigen Härten mit der Übergangsfrist und dem Ablaufen der auf Grundlage der nachfolgenden Härtefallregelung erteilten Erlaubnisse ausreichend Rechnung getragen wurde und weitere Ausnahmen nur noch aufgrund der örtlichen Lage im Einzelfall erteilt werden sollen.
Oberverwaltungsgericht / Verwaltungsgerichtshof
Sachsen