Fundstelle: ZfWG 3/4/24, S. 235-2
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Durch § 1 Abs. 2 SächsGlüStVAG i.V.m. § 18a Abs. 3 SächsGlüStVAG ist § 9 Abs. 1 und Abs. 2 GlüStV 2021 für Spielhallen, soweit sie Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit bereithalten, entsprechend anwendbar. Den sächsischen Glücksspielaufsichtsbehörden stehen somit die Befugnisse nach § 9 Abs. 1 GlüStV 2021 zu und Widerspruch und Klage gegen ihre Anordnungen haben gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 GlüStV 2021 keine aufschiebende Wirkung.
Dadurch, dass der Freistaat Sachsen diese Bestimmungen durch Erlass des SächsGlüStVAG nach Maßgabe des § 28 Abs. 1 Satz 1 GlüStV 2021 getroffen hat, sind Spielhallen, soweit sie Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit bereithalten, nicht mehr gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 GlüStV 2021 vom Anwendungsbereich des § 9 GlüStV 2021 ausgenommen.
Oberverwaltungsgericht / Verwaltungsgerichtshof
Sachsen