§ 7 Abs. 5 Nr. 3b) i.V.m. § 18a Abs. 5 SächsGlüStVAG, welche das Aufstellen, Bereithalten oder Dulden von Geräten zur Bargeldabhebung in Spielhallen untersagen, sind verfassungskonform.

Für die Ungleichbehandlung von Spielbanken und Spielhallen besteht aufgrund des unterschiedlichen Gefährdungspotenzials ein Art. 3 Abs. 1 GG genügender hinreichender Sachgrund.

Oberverwaltungsgericht / Verwaltungsgerichtshof

Sachsen