Das Fehlen eines ausdrücklichen formal-gesetzlichen Kombinationsverbotes für Sportwetten und Geldspielgeräten hindert die zuständigen Behörden nicht, auf Grundlage der bestehenden (landesgesetzlichen) Eingriffsermächtigungen – hier § 17 Abs. 2 Satz 2 iVm. § 5 Abs. 6 Satz 4, Abs. 3 Satz 1 GlüG LSA – im Einzelfall unter Abwägung der widerstreitenden Interessen Anordnungen zur Untersagung der räumlichen Kumulation verschiedener Glücksspielangebote zu treffen. Ein solches Verbot widerspricht nicht dem Parlamentsvorbehalt und dem Wesentlichkeitsgrundsatz. Auch besteht kein Verordnungsvorbehalt.

Es läuft dem Ziel der Vorbeugung und Bekämpfung der Glücksspiel- und Wettsucht nach § 1 Satz 1 Nr. 1 GlüStV zuwider, wenn in Vermittlungsstellen für Sportwetten zusätzlich auch die Möglichkeit zum Geldautomatenspiel angeboten wird. Zudem lässt die gesetzgeberische Wertung, die dem für Spielhallen geregelten Trennungsgebot in § 21 Abs. 2 GlüStV zugrunde liegt, den Schluss zu, dass die Vermittlung von Sportwetten in räumlicher Verknüpfung mit dem Betrieb von Geldspielgeräten generell nicht erlaubnisfähig ist.

Aus dem Umstand, dass das Landesrecht anderer Bundesländer (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 2 LGlüG Rheinland-Pfalz) ein ausdrückliches gesetzliches Verbot der Kumulation von Geld- und Warenspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit und Wettvermittlungsstellen geregelt hat, lässt sich nicht darauf schließen, dass eine solche gesetzliche Regelung verfassungsrechtlich geboten ist, um behördliche Verbotsverfügungen zu ermöglichen.

Oberverwaltungsgericht / Verwaltungsgerichtshof

Sachsen-Anhalt