Fundstelle: ZfWG 2023, 562 – 564
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nicht veröffentlicht
Das Eingreifen der Ausnahmeregelung nach § 2 Abs. 6 Nr. 1 SpielhG LSA 2023 setzt voraus, dass der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis nach dem allgemeinen Inkrafttreten des Spielhallengesetzes vom 10. Mai 2023 – also ab dem 1. Juli 2023 – gestellt wurde.
Auch unter Berücksichtigung des Erlasses des Ministeriums für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten vom 13. Juni 2023 über Übergangsregelungen für Spielhallen, die Mindestabstände unterschreiten, sind Härtefallerlaubnisse nach § 11 Abs. 2 SpielhG LSA 2012, deren Frist bereits vor dem Inkrafttreten des Spielhallengesetzes vom 10. Mai 2023 abgelaufen ist, nicht über den Zeitpunkt des Fristablaufs hinaus gültig
Oberverwaltungsgericht / Verwaltungsgerichtshof
Sachsen-Anhalt