Die in § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LGlüG RP normierte Abstandsregelung (Mindestabstand von 500 Metern Luftlinie zwischen Spielhallen verstößt nicht gegen das GG.

Die Erwartung, das geltende Spielhallenrecht werde zukünftig unverändert fortbestehen, ist grundsätzlich schutzwürdig, wenn im Zeitpunkt der Rechtsänderung bereits eine Spielhalle in rechtmäßiger Weise, also mit den vorgeschriebenen Genehmigungen, betrieben wurde oder zumindest betriebsbereit hergerichtet war und sämtliche erforderlichen Genehmigungen erteilt waren. Die Schutzwürdigkeit fehlt aber, soweit bereits mit einer Neuregelung des Spielhallenrechts ernsthaft zu rechnen war.

Oberverwaltungsgericht / Verwaltungsgerichtshof

Rheinland-Pfalz