Der Widerruf einer mit Widerrufsvorbehalt genehmigten Sperrzeitverkürzung gemäß § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr.1 VwVfG aufgrund einer Änderung der Rechtslage (hier: Änderung der Vorschriften über die Sperrzeit von Spielhallen infolge der Ersetzung der §§ 19, 20 GastVO durch § 11d LGlüG) ist nicht im Hinblick auf § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwVfG ausgeschlossen.
Die Sperrzeitregelung in § 11d LGlüG ist formell und materiell verfassungsgemäß.
Der Austausch eines Widerrufsgrundes durch die Widerspruchsbehörde unterliegt jedenfalls dann keiner erneuten Fristbindung nach § 49 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 4 VwVfG (Jahresfrist), wenn der Ausgangsbescheid seinerseits die Jahresfrist für den Widerruf gewahrt hat.
Oberverwaltungsgericht / Verwaltungsgerichtshof
Rheinland-Pfalz