Ein Erlöschen der Betriebserlaubnis nach § 49 Abs. 2 GewO verhindert einen Bestandsschutz hinsichtlich der Betriebserlaubnis. Die bloße Erwartung einer unverändert bleibenden Rechtslage bei der Übernahme einer Spielhalle begründet allein kein schutzwürdiges Vertrauen.

Oberverwaltungsgericht / Verwaltungsgerichtshof