Gesetzgebungskompetenz des Landes zur Änderung der Voraussetzungen einer Spielhallenerlaubnis nach § 33i GewO. Nach Ablauf der Übergangsfrist § 29 Abs. 4 GlüStV bedarf der gewerbsmäßige Betrieb einer Spielhalle einer nach § 33i GewO vorgeschriebenen Erlaubnis, die zugleich aufgrund ihrer Konzentrationswirkung (§ 15 Abs. 3 Satz 2 GlSpielWStVtrAG RP)) die gemäß § 24 Abs. 1 GlüStV erforderliche glücksspielrechtliche Erlaubnis umfasst. Aus Gründen des Vertrauensschutzes großzügig bemessene gesetzliche Übergangsfristen rechtfertigen regelmäßig nicht die Annahme, die vom Gesetzgeber verfolgten Ziele u. a. zur Eindämmung und Bekämpfung der Spielsucht seien eher langfristig und nicht auf eine zeitlich unmittelbare Umsetzung angelegt.

Oberverwaltungsgericht / Verwaltungsgerichtshof

Rheinland-Pfalz