Fundstelle: ZfWG 2015, 136; NVwZ-RR 2015, 737 (Leitsatz)

Der in § 9 Abs. 2 Satz 1 GlüStV normierte Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gilt nicht für Rechtsbehelfe, welche gegen glücksspielaufsichtliche Anordnungen erhoben werden, die Spielhallen betreffen.

Oberverwaltungsgericht / Verwaltungsgerichtshof

Rheinland-Pfalz