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Der in § 9 Abs. 2 S 1 GlüStV normierte Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gilt nicht für Rechtsbehelfe, die gegen glücksspielaufsichtliche Anordnungen erhoben werden, welche Spielhallen betreffen.
Oberverwaltungsgericht / Verwaltungsgerichtshof
Rheinland-Pfalz