Fundstelle: GewArch 2007, 38-39; ZfWG 2006, 337-339
Eilrechtsschutz, summarische Prüfung; Untersagung der Fortsetzung des Betriebes; Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Aufstellung eines Geldspielgeräts, berechtigt nur zum Betrieb eines Spielgeräts, dessen Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen ist; (unkörperliche) Weiterspielberechtigung, die der Spieler als Einsatz verwenden kann, als Gewinn; Erfordernis der Bauartzulassung kann nicht nachträglich durch Veränderung der Programmierung entfallen.
Oberverwaltungsgericht / Verwaltungsgerichtshof
Neuer § 6a Spielverordung (seit 01.01.2006)