Die Fortsetzung einer ohne die erforderliche glücksspielrechtliche Erlaubnis betriebenen Spielhalle kann nach § 15 Abs. 2 GewO verhindert werden.

Bezogen auf eine bis zum 30.11.2017 rechtmäßig betriebene Spielhalle, für die wegen des Mindestabstandsgebots nach § 16 Abs. 3 Satz 1 AG GlüStV NRW keine neue Erlaubnis erteilt worden ist, ist im Rahmen der nach § 15 Abs. 2 GewO zu treffenden Ermessensentscheidung zu berücksichtigen, dass dem Betreiber vor einer Schließung effektiver Rechtsschutz zur Überprüfung einer gegen ihn ergangenen Auswahlentscheidung und nach entsprechender Klärung eine zur ordnungsgemäßen Abwicklung des Betriebs erforderliche Frist zu gewähren ist.

Oberverwaltungsgericht / Verwaltungsgerichtshof

Nordrhein-Westfalen