Nach Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages 2021 am 1.7.2021 kann in Nordrhein-Westfalen an vor diesem Stichtag begonnene Erlaubnisverfahren auf der Grundlage des Glücksspielstaatsvertrages in seiner bis zum 30.6.2021 geltenden Fassung nicht mehr angeknüpft werden.

Spielhallenbetreiber haben ihr Begehren auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis in einem Erlaubnisverfahren nach dem neuen Glücksspielstaatsvertrag geltend zu machen.

Oberverwaltungsgericht / Verwaltungsgerichtshof

Nordrhein-Westfalen