Ein Antrag auf eine glücksspielrechtliche Erlaubnis für den Betrieb einer Spielhalle, die die Laufzeit des Glücksspielstaatsvertrags überdauern soll, kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil die die Berufsfreiheit des Spielhallenbetreibers einschränkende Regelung primär nicht in der Befristung, sondern in dem glücksspielrechtlichen Erlaubnisvorbehalt in Kombination mit dem Verbundverbot und dem Mindestabstandsgebot liegt. Diese Regelungen schränken Spielhallenbetreiber aber nur während der Laufzeit des Staatsvertrags ein und sind ihrerseits verfassungs- und unionsrechtskonform.

Unabhängig davon stehen die Regelungen nach dem Glücksspielstaatsvertrag und dem nordrhein-westfälischen Ausführungsgesetz über die Befristung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis für den Betrieb einer Spielhalle ebenfalls mit höherrangigem Recht in Einklang.

Wegen der lediglich möglichen Verlängerung des Glücksspielstaatsvertrags ist eine Befristung einer Erlaubnis bis zum 30.6.2021 nicht zu Lasten eines Spielhallenbetreibers ermessensfehlerhaft, weil sie die Dauer der Erlaubnis, die im geltenden Recht vorgesehen ist, zu dessen Gunsten vollständig ausschöpft.

Über eine Härtefallbefreiung kann keine längere Erlaubnisdauer gewährt werden, als sie für die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis für den Betrieb einer Spielhalle möglich ist.

Oberverwaltungsgericht / Verwaltungsgerichtshof

Nordrhein-Westfalen