Fundstelle: ZfWG 2022, 354-357
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Ein Ausnahmefall, in dem ein Spielhallenbetrieb ohne die erforderliche Erlaubnis zu dulden sein kann, kann sich insbesondere aus Gründen effektiven Rechtsschutzes daraus ergeben, dass die materiellen Erlaubnisvoraussetzungen offensichtlich, d. h. ohne weitere Prüfung erkennbar, erfüllt sind
Von der Einhaltung des Mindestabstandes nach § 16 Abs. 3 Satz 2 AG GlüStV NRW kann nicht nach § 18 Abs. 1 AG GlüStV NRW abgesehen werden, wenn die Spielhalle, für die eine Erlaubnis nach § 33i Gewerbeordnung erteilt worden war, nach dem 01.12.2012 baulich verändert worden ist. Durch Änderungen im räumlichen Bestand wird der frühere Vertrauensschutz aufgegeben und die Genehmigungsfrage neu aufgeworfen.
Oberverwaltungsgericht / Verwaltungsgerichtshof
Nordrhein-Westfalen