Für die Beurteilung der Zuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden, der sich ordnungswidrig verhalten hat, ist ein nachträgliches ordnungsgemäßes Verhalten während des Verwaltungsstreitverfahrens im Allgemeinen wenig bedeutsam und nicht ohne Weiteres geeignet, eine zuvor gezeigte Unzuverlässigkeit aufzuheben.

Oberverwaltungsgericht / Verwaltungsgerichtshof

Nordrhein-Westfalen