Fundstelle: ZfWG 5/2021, 377-380
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In der Rechtsprechung ist für das nordrhein-westfälische Landesrecht im Einklang mit höchstrichterlicher Rechtsprechung zum Härtebegriff geklärt, dass die gesetzliche Regelung einer unbilligen Härte nicht dem allgemeinen Ausgleich von Verlustausfällen dienen, sondern ausschließlich dann eingreifen soll, wenn die Anwendung eines verfassungsgemäßen Gesetzes im Einzelfall zu Ergebnissen führt, die den vom Gesetzgeber vorgesehenen Wirkungen zuwiderlaufen.
Mit dem unbestimmten Rechtsbegriff der unbilligen Härte sollen nur atypische, vom Gesetzgeber nicht ausreichend berücksichtigte, besonders gelagerte Fallkonstellationen, in denen die Anwendung der gesetzlichen Vorgaben zu einer nicht intendierten Härte führen würde, einer die widerstreitenden Interessen abwägenden Einzelfallentscheidung zugeführt werden.
Ein nach dem 6.4.2011 getätigter Abschluss eines Mietvertrages für die Räumlichkeiten einer Spielhalle begründet keinen Härtefall.
Oberverwaltungsgericht / Verwaltungsgerichtshof
Nordrhein-Westfalen