Spielgeräte, die aufgrund ihrer technischen Ausstattung die Möglichkeit eines Gewinns bieten könnten, nach ihren aktuellen Spielabläufen tatsächlich aber nicht bieten, sind keine Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit.

Der Senat folgt nicht der in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung, die Umrüstung eines vormals zulassungspflichtigen Gerätes könne - unabhängig von den aktuellen Spielabläufen - die Zulassungspflicht nicht beseitigen bzw. erfordere jedenfalls eine Überprüfung durch die PTB.

Oberverwaltungsgericht / Verwaltungsgerichtshof

Neuer § 6a Spielverordung (seit 01.01.2006)