Die für eine Befreiung nach § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV erforderliche unbillige Härte liegt nur vor, wenn ein atypischer Einzelfall vorliegt, in dem besondere unvermeidbare Belastungen gegeben sind, denen andere Betriebe von Bestandsspielhallen, die nach Ablauf von fünf Jahren geschlossen werden müssen, grundsätzlich nicht ausgesetzt sind.

Zur Darlegung unvermeidbarer atypischer Belastungen muss der Betreiber schlüssig geltend machen, ob und wie er die gesetzlich eingeräumte Übergangsfrist zu einer der neuen Rechtslage Rechnung tragenden Umstrukturierung des Geschäftsbetriebes genutzt hat und inwieweit trotzdem atypische Belastungen nicht hätten vermieden werden können.

Oberverwaltungsgericht / Verwaltungsgerichtshof

Nordrhein-Westfalen