1. Ein gemeinsamer Antrag i. S. d. § 18 Abs. 4 Satz 1 NSpielhG zur übergangsweisen Fortführung von höchstens zwei Verbundspielhallen ist auch bei Betreiberidentität hinsichtlich der Verbundspielhallen erforderlich.
  2. Ein solcher Antrag ist für beide Verbundspielhallen zu stellen, auch wenn für eine der beiden Spielhallen bereits eine Erlaubnis mit längerer Gültigkeit besteht.

(amtl. Ls.)

Oberverwaltungsgericht / Verwaltungsgerichtshof

Niedersachsen