Fundstelle: ZfWG 1/25, 49 ff.
vorhergehend:
BeckRS 2023, 53214
- Ein gemeinsamer Antrag i. S. d. § 18 Abs. 4 Satz 1 NSpielhG zur übergangsweisen Fortführung von höchstens zwei Verbundspielhallen ist auch bei Betreiberidentität hinsichtlich der Verbundspielhallen erforderlich.
- Ein solcher Antrag ist für beide Verbundspielhallen zu stellen, auch wenn für eine der beiden Spielhallen bereits eine Erlaubnis mit längerer Gültigkeit besteht.
(amtl. Ls.)
Oberverwaltungsgericht / Verwaltungsgerichtshof
Niedersachsen