Fundstelle: ZfWG 2022, 463-466
vorhergehend:
BeckRS 2022, 21140
Der etwaige Verlust wirtschaftlicher Vorteile für die Dauer des Hauptsacheverfahrens ist für sich genommen kein die Vorwegnahme der Hauptsache ausnahmsweise rechtfertigender schwerer und unzumutbarer, anders nicht abwendbarer Nachteil. Ein solcher liegt nur vor, wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes die soziale, berufliche oder wirtschaftliche Existenzgrundlage des Antragstellers gefährdet ist und dies seine Grundrechte aus Art. 12, 14 GG berührt.
Es ist nicht evident verfassungswidrig, dass der Landesgesetzgeber Spielhallen einem strikten Rauchverbot unterworfen hat, ohne die Möglichkeit der Einrichtung eines Raucherraumes vorzusehen.
Oberverwaltungsgericht / Verwaltungsgerichtshof
Niedersachsen