Die Verfassungskonformität der vom niedersächsischen Gesetzgeber in § 10a NGlüSpG aF und § 11 NSpielhG aufgestellten Kriterien zur Auswahl zwischen konkurrierenden Spielhallen scheitert nicht daran, dass es in anderen Bundesländern andere Auswahlmechanismen zur Umsetzung des Staatsvertrages gibt. Dabei kann der Gesetzgeber eine Abstufung der Gewichtung jener Kriterien vornehmen, die die Ziele des GlüStV gefährden könnten.

Ein solches Kriterium ist gemäß § 10a Abs. 8 NGlüSpG aF, § 11 Abs. 7 NSpielhG die Entfernung von einer Gaststätte, in der alkoholische Getränke angeboten werden. In diesem Fall kommt es nur auf das Anbieten der alkoholischen Getränke und nicht auf die tatsächliche Menge des Konsums an.

Oberverwaltungsgericht / Verwaltungsgerichtshof

Niedersachsen