Bei dem Tatbestandsmerkmal der Zuverlässigkeit handelt es sich um eine personenbezogene Voraussetzung für die Erteilung der Spielhallenerlaubnis, die dem Schutz der Ordnungsgemäßheit der Gewerbeausübung und damit dem Schutz der Allgemeinheit dient. Sie vermittelt Dritten kein subjektiv-öffentliches (Abwehr-)Recht.

Die tatbestandliche Voraussetzung in § 33i Abs. 2 i.V.m. § 33c Abs. 2 Nr. 1, 33d Abs. 3 GewO unterscheidet sich nicht von der die gewerberechtliche Zuverlässigkeit bzw. Unzuverlässigkeit voraussetzende Eingriffsnorm des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO, die ebenfalls – abgesehen von dem hier nicht relevanten Schutz der im Betrieb Beschäftigten – keinen allgemeinen Drittschutz vermittelt mit der Folge, dass ein Dritter keinen Rechtsanspruch auf ein behördliches Einschreiten gegen einen unzuverlässigen Gewerbetreibenden gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO hat.

Oberverwaltungsgericht / Verwaltungsgerichtshof