§ 13 Abs. 5 des Niedersächsischen Spielhallengesetzes, der für Spielhallen eine feste Sperrzeit von 0.00 Uhr bis 6.00 Uhr vorsieht, begegnet im Rahmen eines Eilverfahrens keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

Die gegenüber Spielbanken längere Sperrzeit von Spielhallen verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, da die im Vergleich zu Spielbanken höhere Verfügbarkeit von Spielhallen im Lebensumfeld potenzieller Spieler einen hinreichenden Sachgrund für die Ungleichbehandlung darstellt

Oberverwaltungsgericht / Verwaltungsgerichtshof

Niedersachsen