Die Möglichkeit, durch gewonnene Punkte ein - unter Umständen unbegrenztes - Weiterspielen zu erreichen, ist gemäß § 6a S. 1 lit a SpielV verboten, weil sie die Begrenzung der Weiterspielberechtigung auf sechs Freispiele gemäß § 6 S: 3 SpielV umgeht.

Oberverwaltungsgericht / Verwaltungsgerichtshof

Neuer § 6a Spielverordung (seit 01.01.2006)