Die für Spielhallen geltenden Beschränkungen durch das Abstandsgebot und das Verbundverbot sind auch mit Blick auf die im GlüStV 2021 zugelassene neue Online-Spielform des virtuellen Automatenspiels nicht verfassungswidrig.

Eine aufgrund der sog. Gebietsformel nach § 10a Abs. 3 NGlüSpG getroffene Auswahlentscheidung greift nicht verfassungswidrig in die Berufsfreiheit des Spielhallenbetreibers aus Art. 12 Abs. 1 GG ein.

Dass gem. § 10e Abs. 2 Satz 2 NGlüSpG für bestehende Einzelspielhallen in Abstandskonkurrenz - anders als für bestehende Verbundspielhallen - seit dem 1. Juli 2021 keine befristete glücksspielrechtliche Erlaubnis aus Härtefallgründen mehr erteilt werden kann, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Oberverwaltungsgericht / Verwaltungsgerichtshof

Niedersachsen