Fundstelle: ZfWG 1/25, 47 ff.
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- Bei einem kombinierten Betrieb aus Tankstelle einerseits und Schank-/Speisewirtschaft andererseits ist für die Beantwortung der im Rahmen der Betrachtung des SpielV § 1 Abs. 1 Nr. 1 zu stellenden Frage, welcher Betriebsteil den Betrieb insgesamt prägt, das Verhältnis der Anzahl der Verkaufsvorgänge der Betriebsteile zueinander ohne Bedeutung.
- Die Anwendbarkeit des SpielV § 1 Abs. 2 Nr. 4 hängt nicht davon ab, ob der in Rede stehende Sachverhalt ein Bundesland betrifft, in dem das GastG des Bundes nach GG Art. 125a Abs. 1 fortgilt. Die Norm findet vielmehr auch dann Anwendung, wenn das Bundesland von seiner Gesetzgebungskompetenz im Bereich des Gaststättenrechtes Gebrauch gemacht hat.
(amtl. Ls.)
Oberverwaltungsgericht / Verwaltungsgerichtshof
Niedersachsen